AGBV - Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen (AGBV) der Firma Mietkoch-Berlin Stand 24.06.2018
Unsere Vertragspartner werden nachfolgend als Auftraggeber, die Cateringfirma Mietkoch-Berlin als Mietkoch bezeichnet, ohne dass dies die rechtliche Einordnung der Vertragsbeziehungen vorherbestimmt. Die AGBV der Mietkoch gilt für die Durchführungen von Veranstaltungen für den Auftraggeber gleich jeglicher Art, die Cateringleistungen zum Vertragsgegenstand haben sowie für die Überlassung der Räumlichkeiten zur Durchführung der Veranstaltung einschließlich aller mit diesen zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen. Sie gelten in gleicher Weise für die Überlassung sonstiger Räume, Gegenstände und Flächen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters oder des Auftraggebers und weitere Vereinbarungen sowie Änderungen und Nebenabreden sind nur soweit gültig, wie Mietkoch sich damit ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt hat.
Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen
1. Die Reservierung von Räumen von Räumen und Flächen sowie die Vereinbarung von sonstigen Lieferungen und Leistungen werden mit der Bestätigung des Auftrages und des Angebotes von Mietkoch durch den Auftraggeber für beide Parteien bindend. Die Überlassung von Räumen, Gegenständen und Flächen begründet ein Mietverhältnis. Eine Unter- oder Weitervermietung dieser Gegenstände ist nicht zulässig.
2. Der Auftraggeber gilt als Veranstalter. Soweit gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben, ist er für die Beantragung und Erlangung von behördlichen oder sonstigen Genehmigungen verantwortlich. Die Kosten für derartige Genehmigungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Auf gesonderte Vereinbarung kann Mietkoch für den Auftraggeber in dessen Namen diese Antragsleistungen gegen Berechnung erbringen.
3. Bis zu 4 Wochen vor der Veranstaltung kann der Auftraggeber den Auftrag durch schriftliche Erklärung für ihn kostenfrei stornieren. Bei einer Stornierung bis zu 3 Wochen vor der Veranstaltung werden 30 % des Auftragswertes und 2 Wochen zuvor 50 % gemäß schriftlichem Angebot fällig. Bis zu 1 Woche vor der Veranstaltung wird eine Stornierung mit 100% des Auftragswertes berechnet. Abgezogen werden dann lediglich nachgewiesene ersparte Aufwendungen.
4. Soweit im Angebot von Mietkoch nicht bereits festgehalten muss der Auftraggeber Mietkoch die endgültige Zahl der Teilnehmer spätestens 10 Werktage vor dem Veranstaltungstermin mitteilen, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Abweichungen nach unten gegenüber der endgültig gemeldeten Zahl können nicht berücksichtigt werden. Bei Abweichungen nach oben wird der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Überschreitungen ab 5% nach oben müssen vorher abgestimmt werden.
5. Kann eine Veranstaltung nicht durchgeführt werden, ohne dass Mietkoch dies zu verantworten hat, so behält Mietkoch den Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Betrages. Es sei denn im Vertrag ist abweichendes geregelt. In jedem Falle hat Mietkoch Anspruch auf angemessene Vergütung und Kostenerstattung für die bis zur Feststellung der Nichtdurchführbarkeit erbrachten Leistungen.
6. Der Auftraggeber hat für Verluste oder Beschädigungen, die durch seine Mitarbeiter, Gäste, sonstige Hilfskräfte oder durch die Veranstaltungsteilnehmer verursacht worden sind, ebenso Einzustehen wie für Verluste oder Beschädigungen die er selbst verursacht hat. Es obliegt dem Auftraggeber, hierfür eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Mietkoch kann den Nachweis einer solchen Versicherung verlangen. Mietkoch haftet für den Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Gegenstände nur bei Verschulden. Um Beschädigungen der Wände und Flächen vorzubeugen, ist die Anbringung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenstände durch den Auftraggeber vorher mit Mietkoch abzustimmen. Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr dafür, dass insbesondere von ihm gestelltes oder mitgebrachtes Dekorationsmaterial den feuerpolizeilichen Anforderungen entspricht und eine Bestätigung der zuständigen Brandschutzbehörde vorliegt.
7. Soweit Mietkoch für den Auftraggeber technische oder sonstige Einrichtungen von dritten beschafft, handelt Mietkoch im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Gleiches gilt für das Engagement von Künstlern, Schaustellern, Musikern etc. Der Auftraggeber haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe der besorgten Einrichtungen und stellt Mietkoch von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen bzw. dem Engagement der Personen frei.
8. Der Auftraggeber darf grundsätzlich keine Speisen und Getränke zur Veranstaltungen mitbringen. Ausnahmen sind vertraglich und im Angebot gesondert zu regeln.
9. Beanstandungen sind vom Auftraggeber der Mietkoch unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Werden Beanstandungen während der Veranstaltung mündlich mitgeteilt, so hat der Verantwortliche vor Ort der Mietkoch diese schriftlich entgegenzunehmen. Dies entbindet den Auftraggeber nicht von der nachträglichen schriftlichen Meldung. Kommt der Auftraggeber dieser Beanstandungspflicht nicht fristgerecht oder ordnungsgemäß nach und können aus den festgestellten Mängeln keine Schadenersatzansprüche der Mietkoch hergeleitet werden. Diesem gilt nicht für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Mietkoch.
10. Zeitungsanzeigen oder sonstige Werbemaßnahmen, die Einladungen zu der Veranstaltung enthalten, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Mietkoch. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung und werden dadurch wesendliche Interessen der Mietkoch beeinträchtigt, so hat Mietkoch das Recht, die Veranstaltung abzusagen. In einem solchen Falle gilt Ziff.4. der AGBV entsprechend.
11. Hat Mietkoch begründeten Anlass zur Annahme, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf von Mietkoch oder des Hauses, in dem die Veranstaltung Stattfindet, zu gefährden droht, sowie im Falle höherer Gewalt, kann Mietkoch die Veranstaltung absagen.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von Mietkoch-Berlin.
13. Sollte eine Bestimmung der AGBV oder des Vertrages samt seiner Anlagen unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit der anderen jeweiligen Bestimmungen nicht. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine ihr möglichst nahe kommender Bestimmung. Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden müssen schriftlich festgelegt werden.